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Sehr verehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit diesem Garantiepass bestätigen wir Ihnen, dass für das getunte Fahrzeug zusätzlich zur gesetz-lichen Gewährleistung eine von der W&W Systemgarantien GmbH übernommene Garantie gewährt wird. Die Garantie ist unser besonderer Service für Sie, da wir uns für den Schadensfall zu den nach-folgenden Bedingungen zur Reparatur verpflichten. Das bedeutet für Sie schnelle und unbüro-kratische Hilfe. Bitte denken Sie zur Aufrechterhaltung der Garantie daran, die vom Hersteller Ihres Fahrzeuges vorgeschriebenen Inspektionsintervalle einzuhalten. Wir bedanken uns für das uns ent-gegengebrachte Vertrauen und wünschen Ihnen allzeit gute Fahrt.

Die Garantieleistungen

Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschließlich aller notwendigen Ersatzteile. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitwerte des Herstellers. überschreiten die Reparaturkosten den wert einer Austausch-einheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der An-spruch auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Für den Einbau von Austauscheinheiten sind vorrangig solche Teile zu verwenden, die der Art und Güte des zu ersetzenden Teils, vor Eintritt des Schadenfalles, entsprechen (generalüberholte Teile oder Gebraucht-teile). Maßgebend für den Ersatz der Materialkosten ist die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers. Die Garantieleistungen gelten für Fahrzeuge bis zur auf der letzten Seite des Garantie-passes angegebenen Gesamtlaufleistung seit Erstzulassung und endet spätestens mit dem im Garantiepass genannten Ablauf. Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Ersatz der Reparatur wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.

Der Garantiefall

Nach Eintritt eines garantiepflichtigen Schadens beachten Sie bitte Folgendes: Der garantiepflichtige Schaden ist vor der Reparatur unverzüglich dem Tuner anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind mit dem Tuner abzustimmen. Sollte eine Abstimmung mit dem Tuner nicht möglich sein, so ist der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur der W&W Systemgarantien GmbH, Bernheck 90, 91287 Plech, Tel: 09244/935345, Fax 09244/985346 anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind dann mit W&W abzustimmen. Bitte geben Sie dem Tuner oder W&W bei Schadenmeldung immer die Garantie-nummer an (siehe letzte Seite). Einem Beauftragten von W&W ist jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten und ihm sind die, für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Schadensminderung befolgen Sie bitte die Weisungen von W&W. Zur Prüfung, ob an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind, ist nach Aufforderung von W&W der Nachweis zu erbringen, dass diese Arbeiten stattgefunden haben. Wird der Nachweis nicht er-bracht, muss bewiesen werden, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den unterbliebenen Maßnahmen besteht.

Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung und mit regelmäßigem Standort in der EU.

Keine Garantie besteht jedoch für
a) Dichtungen (außer Zylinderkopfdichtung), Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, es sei denn, ihr Ersatz ist im Rahmen eines sonstigen ersatz-pflichtigen Schadens an einem der in Ziffer 1 genannten Teile technisch erforderlich;
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Flüssigkeiten, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, es sei denn, ihr Ersatz Ist im Rahmen eines sonstigen ersatzpflichtigen Schadens an einem der in Ziffer 1genannten Teile zwingend erforderlich.

Ausschlüsse


Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
a) durch Unfall;
b) durch die Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe;
c) infolge unterlassener oder nicht fachgerecht durchgeführter, vom KFZ-Hersteller vorgeschriebener
oder empfohlene, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten sowie unsachgemäßer Reparatur,
Behandlung, Bedienung oder Pflege während des Betriebes. Wurden die angeführten Maßnahmen nicht getroffen, gilt dem Tuner bzw. W&W zu beweisen, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den unterlassenen Maßnahmen besteht;
d) Infolge der Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben oder Übungsfahrten dazu, Manövern, Katastropheneinsätzen oder ähnlichen Ereignissen;
e) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt worden sind;
f) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Ge-brauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;
g) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;
h) an Kraftfahrzeugen, die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis ver-
mietet worden sind;
i) die dadurch entstehen, dass die Weisungen des Tuners zum Gebrauch und Umgang mit dem Fahrzeug nicht beachtet wurden
.
Ferner besteht keine Garantie für
a) Inspektions-, Service- und Wartungsarbeiten sowie Kosten für Teile, die im Rahmen dieser Arbeiten ausgetauscht werden;
b) Mietwagen sowie Fracht- und Abschleppmaßnahmen;
c) Nutzungsausfall;
d) Justierungs-, Test-, Mess-, Prüf- und Einsteilarbeiten, soweit sie nicht Im Zusammenhang mit dem
garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind
.
Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung.Beginn und Ende der Garantie. Die Garantie beginnt mit dem Einbau der Einheit (Chip/ Steuergerät) und endet mit dem Erreichen der im Garantiepass angegebenen Gesamtlaufleistung. Spätestens jedoch an dem im Garantiepass angegebenen Datum.


Übertragbarkeit der Garantie


Bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Garantiedauer ist die Garantie auf den Erwerber über-tragbar. Die Veräußerung ist W&W unverzüglich anzuzeigen.

Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall einschließlich der Zusatzleistungen verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadenanzeige, spätestens sechs Monaten nach Ablauf der Garantie.

Besondere Verwirkungsgründe

Versucht der Garantienehmer den Tuner oder W&W arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Garantiegeber von jeder Ent-schädigungspflicht frei.

Umfang der Garantie

Die Garantie bezieht sich auf die nachstehenden Teile bzw. Baugruppen

Baugruppe
Bezeichnung der Teile

Motor
Motorblock, Zylinderkopf und –dichtung, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Ölwanne mit Öldruckschalter und Ölfiltergehäuse, Anlasser und Anlasserzahnkranz, Lichtmaschine mit Regler

Motormanagement
Von der Kraftstoffanlage die Teile Einspritzpumpe und –düsen; Kraftstoffpumpe, Vergaser und Turbo-lader; die elektronischen Bauteile der Einspritzanlage (außer Sensoren) und die elektronischen Bau-teile der Zündanlage

Kraftübertragung
Vom Schalt/Automatikgetriebe die teile, Getriebegehäuse, einschließlich aller Innenteile; von Kraft- übertragungswellen, die Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke


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