Sehr verehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
mit diesem Garantiepass bestätigen wir Ihnen, dass für das getunte
Fahrzeug zusätzlich zur gesetz-lichen Gewährleistung eine von
der W&W Systemgarantien GmbH übernommene Garantie gewährt
wird. Die Garantie ist unser besonderer Service für Sie, da wir uns
für den Schadensfall zu den nach-folgenden Bedingungen zur Reparatur
verpflichten. Das bedeutet für Sie schnelle und unbüro-kratische
Hilfe. Bitte denken Sie zur Aufrechterhaltung der Garantie daran, die vom
Hersteller Ihres Fahrzeuges vorgeschriebenen Inspektionsintervalle einzuhalten.
Wir bedanken uns für das uns ent-gegengebrachte Vertrauen und wünschen
Ihnen allzeit gute Fahrt.
Die Garantieleistungen
Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Kosten der Reparatur einschließlich aller notwendigen
Ersatzteile. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die
Arbeitszeitwerte des Herstellers. überschreiten die Reparaturkosten
den wert einer Austausch-einheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise
eingebaut wird, so beschränkt sich der An-spruch auf die Kosten dieser
Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten. Für
den Einbau von Austauscheinheiten sind vorrangig solche Teile zu verwenden,
die der Art und Güte des zu ersetzenden Teils, vor Eintritt des Schadenfalles,
entsprechen (generalüberholte Teile oder Gebraucht-teile). Maßgebend
für den Ersatz der Materialkosten ist die unverbindliche Preisempfehlung
(UPE) des Herstellers. Die Garantieleistungen gelten für Fahrzeuge
bis zur auf der letzten Seite des Garantie-passes angegebenen Gesamtlaufleistung
seit Erstzulassung und endet spätestens mit dem im Garantiepass genannten
Ablauf. Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Ersatz der
Reparatur wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges
zum Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.
Der Garantiefall
Nach Eintritt eines garantiepflichtigen Schadens beachten Sie bitte Folgendes:
Der garantiepflichtige Schaden ist vor der Reparatur unverzüglich
dem Tuner anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind mit dem Tuner
abzustimmen. Sollte eine Abstimmung mit dem Tuner nicht möglich sein,
so ist der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur der W&W
Systemgarantien GmbH, Bernheck 90, 91287 Plech, Tel: 09244/935345, Fax
09244/985346 anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind dann mit
W&W abzustimmen. Bitte geben Sie dem Tuner oder W&W bei Schadenmeldung
immer die Garantie-nummer an (siehe letzte Seite). Einem Beauftragten
von W&W ist jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache
zu gestatten und ihm sind die, für die Feststellung des Schadens
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur Schadensminderung befolgen
Sie bitte die Weisungen von W&W. Zur Prüfung, ob an dem Kraftfahrzeug
die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind, ist nach
Aufforderung von W&W der Nachweis zu erbringen, dass diese Arbeiten
stattgefunden haben. Wird der Nachweis nicht er-bracht, muss bewiesen
werden, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden
und den unterbliebenen Maßnahmen besteht.
Geltungsbereich der Garantie
Die Garantie gilt für Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung und mit regelmäßigem
Standort in der EU.
Keine Garantie besteht jedoch für
a) Dichtungen (außer Zylinderkopfdichtung), Dichtungsmanschetten,
Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen,
es sei denn, ihr Ersatz ist im Rahmen eines sonstigen ersatz-pflichtigen
Schadens an einem der in Ziffer 1 genannten Teile technisch erforderlich;
b) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze,
Flüssigkeiten, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, es sei
denn, ihr Ersatz Ist im Rahmen eines sonstigen ersatzpflichtigen Schadens
an einem der in Ziffer 1genannten Teile zwingend erforderlich.
Ausschlüsse
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für
Schäden
a) durch Unfall;
b) durch die Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe;
c) infolge unterlassener oder nicht fachgerecht durchgeführter, vom
KFZ-Hersteller vorgeschriebener
oder empfohlene, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten sowie unsachgemäßer
Reparatur,
Behandlung, Bedienung oder Pflege während des Betriebes. Wurden die
angeführten Maßnahmen nicht getroffen, gilt dem Tuner bzw.
W&W zu beweisen, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen
dem Schaden und den unterlassenen Maßnahmen besteht;
d) Infolge der Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben oder Übungsfahrten
dazu, Manövern, Katastropheneinsätzen oder ähnlichen Ereignissen;
e) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt
worden sind;
f) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugten Ge-brauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare
Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung
sowie durch Brand oder Explosion;
g) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag
einzutreten hat;
h) an Kraftfahrzeugen, die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig
zur gewerbsmäßigen
Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen
wechselnden Personenkreis ver-
mietet worden sind;
i) die dadurch entstehen, dass die Weisungen des Tuners zum Gebrauch und
Umgang mit dem Fahrzeug nicht beachtet wurden
.
Ferner besteht keine Garantie für
a) Inspektions-, Service- und Wartungsarbeiten sowie Kosten für Teile,
die im Rahmen dieser Arbeiten ausgetauscht werden;
b) Mietwagen sowie Fracht- und Abschleppmaßnahmen;
c) Nutzungsausfall;
d) Justierungs-, Test-, Mess-, Prüf- und Einsteilarbeiten, soweit
sie nicht Im Zusammenhang mit dem
garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind
.
Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Wandlung, Minderung
und Schadenersatz wegen Nicht-erfüllung.Beginn und Ende der Garantie.
Die Garantie beginnt mit dem Einbau der Einheit (Chip/ Steuergerät)
und endet mit dem Erreichen der im Garantiepass angegebenen Gesamtlaufleistung.
Spätestens jedoch an dem im Garantiepass angegebenen Datum.
Übertragbarkeit der Garantie
Bei Veräußerung des Fahrzeugs während der Garantiedauer
ist die Garantie auf den Erwerber über-tragbar. Die Veräußerung
ist W&W unverzüglich anzuzeigen.
Verjährung
Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall einschließlich
der Zusatzleistungen verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadenanzeige,
spätestens sechs Monaten nach Ablauf der Garantie.
Besondere Verwirkungsgründe
Versucht der Garantienehmer den Tuner oder W&W arglistig über
Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe
der Entschädigung von Bedeutung sind, ist der Garantiegeber von jeder
Ent-schädigungspflicht frei.
Umfang der Garantie
Die Garantie bezieht sich auf die nachstehenden Teile bzw. Baugruppen
Baugruppe
Bezeichnung der Teile
Motor
Motorblock, Zylinderkopf und –dichtung, alle mit dem Ölkreislauf
in Verbindung stehenden Innenteile, Ölwanne mit Öldruckschalter
und Ölfiltergehäuse, Anlasser und Anlasserzahnkranz, Lichtmaschine
mit Regler
Motormanagement
Von der Kraftstoffanlage die Teile Einspritzpumpe und –düsen;
Kraftstoffpumpe, Vergaser und Turbo-lader; die elektronischen Bauteile
der Einspritzanlage (außer Sensoren) und die elektronischen Bau-teile
der Zündanlage
Kraftübertragung
Vom Schalt/Automatikgetriebe die teile, Getriebegehäuse, einschließlich
aller Innenteile; von Kraft- übertragungswellen, die Kardanwellen,
Achsantriebswellen und Antriebsgelenke |